- Sondervermögen
- I. Verwaltung:1. Begriff: Vermögensteil im Eigentum einer Gebietskörperschaft, der über keine Rechtsfähigkeit verfügt, aber organisatorisch und haushaltsmäßig einen wesentlich höheren Selbstständigkeitsgrad als Verwaltungseinheiten aufweist.- 2. Regelungen bez. des Haushalts: S. werden haushaltsmäßig in Form einer Sonderrechnung behandelt, die entweder als getrennte Rechnung neben dem Haushaltsplan des Trägers (z.B. ⇡ Wirtschaftsplan) oder als besonderer Abschnitt im Haushaltsplan des Trägers geführt wird.- Im Haushaltsplan des Trägers selbst sind die S. nur noch mit ihrem Nettoergebnis (Nettobetrieb) ausgewiesen.- Es gilt das staatliche und kommunale Haushaltsrecht.- 3. Arten: a) S. des Bundes und der Bundesländer: ⇡ Sondervermögen des Bundes.- b) S. der Kommunen: U.a. das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftungen, die wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden (z.B. ⇡ Eigenbetrieb) sowie die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für Gemeindebedienstete (z.B. Eigenunfallversicherung).- Vgl. auch ⇡ öffentliche Unternehmen.II. Kapitalanlagegesellschaften:⇡ Kapitalanlagegesellschaften, ⇡ Investmentfonds.
Lexikon der Economics. 2013.